Trotzdem macht die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diese Abwesenheiten zum Vorwurf. So wurde nicht nur die Kündigung nur ein paar Tage nach einer ärztlich bezeugten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausgesprochen, sondern die Zielvereinbarung vom 10. November 2014 wurde auch unmittelbar nach einer krankheitsbedingten Absenz festgehalten. Zudem wurde in der Zielvereinbarung als erster Punkt festgehalten: «Ab sofort werden keine Absenzen mehr akzeptiert. Auch mit Arztzeugnisse belegte Absenzen stellen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses in Frage» (KB 10). Eine solche Vereinbarung ist nicht zulässig, da eine Absenz wegen Krankheit unverschuldet ist.