Die Bedingungen für eine qualifizierte und fundierte Ausbildung waren seit längerem nicht mehr gegeben.» Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Hauptgrund für die fristlose Entlassung die fortgesetzten Absenzen gewesen seien, ist nicht zu beanstanden, hat doch die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben selber primär die fortgesetzten Absenzen als Grund angegeben. Es fällt auf, dass die längeren Abwesenheiten mit einem Arztzeugnis belegt und somit unverschuldet sind (vgl. KB 3-6, 16 und 17; Beklagtenbeilage 37). Trotzdem macht die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diese Abwesenheiten zum Vorwurf.