337c Abs. 2 OR).» 2.3.1 Die Berufungsklägerin macht unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung geltend. Im Schreiben vom 25. Februar 2015 sei ausdrücklich festgehalten, dass das Lehrverhältnis fristlos aufgelöst worden sei, weil der Kläger überdurchschnittlich hohe Absenzen ausgewiesen und sich regelmässig unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt habe sowie regelmässig ohne nähere Begründung zu spät am Arbeitsplatz erschienen sei. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz hätten diese drei Gründe zusammen zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnis geführt.