_, Seite 33, Frage 11). Es liegt also keine Kündigung des Lehrverhältnisses wegen eines in Art. 346 Abs. 2 OR genannten wichtigen Grundes vor, weshalb zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 337 OR vorliegt. Laut Gesetz darf der Richter die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung in keinem Fall als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 c Abs. 3 OR; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, 2012, Seite 1132, Art. 337 N23). Bei einer mit Arztzeugnis belegten Abwesenheit liegt aber eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung vor. Diese Absenz kann somit kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein.