Konkreter Auslöser dürften die mit Arztzeugnissen (KB 16 und 17) belegten, krankheitsbedingten Abwesenheiten vom 26. bis 30. Januar 2015 und vom 10. bis 13. Februar 2015 gewesen sein, welche für die Beklagte quasi «das Fass zum Überlaufen gebracht» haben. Der Kläger hat sich in den Augen der Beklagten nicht an die Vorgabe von Ziffer 1 der Vereinbarung vom 10. November 2014 gehalten, weshalb sie die angedrohten Konsequenzen zog und das Lehrverhältnis fristlos kündigte (vgl. Verhandlungsprotokoll; Befragung C.___, Seite 12, Frage 20; Befragung D.___, Seite 18, Frage 26; Befragung E.___, Seite 33, Frage 11).