BGE 138 III 374 E. 4.3, Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2016, ZKBER.2016.6). 2.2 Die Vorinstanz hat die fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen und dies mit folgender Begründung: «Der Hauptgrund für die fristlose Entlassung des Klägers waren gemäss Schreiben vom 25. Februar 2015 (KB 11) dessen fortgesetzte Absenzen. Konkreter Auslöser dürften die mit Arztzeugnissen (KB 16 und 17) belegten, krankheitsbedingten Abwesenheiten vom 26. bis 30. Januar 2015 und vom 10. bis 13. Februar 2015 gewesen sein, welche für die Beklagte quasi «das Fass zum Überlaufen gebracht» haben.