II. 1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2 Vor der Vorinstanz forderte der Kläger CHF 5‘945.10 als Lohnersatz und CHF 4‘766.60 als Entschädigung, somit mehr als CHF 10‘000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig. Sie wurde rechtzeitig erhoben.