In Aufhebung des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Der Kläger und Berufungsbeklagte stellte am 14. September 2016 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. In der Berufungsschrift werden keine neuen Beweisanträge geltend gemacht, die eine Durchführung einer Berufungsverhandlung erforderlich machen würden. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.