337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 8‘268.60 (Honorar CHF 7‘341.60, Auslagen CHF 314.50, MWSt CHF 484.80) zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten werden vom Staat getragen. 3. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 14. Juli 2016 Berufung bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgendes Rechtsbegehren: In Aufhebung des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.