Der Ferienanspruch in allen drei Lehrjahren belief sich auf fünf Wochen. Am 19. Februar 2015 wurde der Lehrvertrag durch den Lehrbetrieb mündlich fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 (KB 11) wurde die fristlose Kündigung bestätigt und begründet. 2. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhob der Kläger am 8. Oktober 2015 Klage gegen die Beklagte. Am 9. März 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 als Lohnersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3