I. 1. Die Beklagte A.___ hat am 16. Dezember 2011 mit dem Kläger B.___ einen Lehrvertrag (Klagebeilage [KB] 2) abgeschlossen. Die Berufsbezeichnung lautete Produktionsmechaniker EFZ mit Fachrichtung mechanische Fertigung. Vorgesehen war eine Bildungsdauer vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015, also drei Jahre. Der monatliche Bruttolohn betrug im ersten Lehrjahr CHF 650.00, im zweiten Lehrjahr CHF 850.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1‘100.00, jeweils zuzüglich 13. Monatslohn. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 42 Stunden festgesetzt, welche an fünf Tagen zu erbringen war. Der Ferienanspruch in allen drei Lehrjahren belief sich auf fünf Wochen.