{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-56_2016-11-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132855&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd6d33d4c179f76619cbf275687b7858"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:23", "Checksum": "8150697590f19bb546ca7f3417a97541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die fortgesetzten krankheitsbedingten Absenzen nicht zu einer fristlosen Kündigung legitimierten. Die fortgesetzten Absenzen wurden aber als primärer Grund für das Beenden des Lehrverhältnisses angegeben, was aber von Gesetzes wegen für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend ist.\nAufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).\nDie Kündigung wurde am 19. Februar 2015 ausgesprochen, weshalb ab diesem Zeitpunkt der noch bis zum 31. Juli 2015 geschuldete Nettolohn zu bezahlen ist. Die Vorinstanz ging von monatlich CHF 1‘117.20, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen, aus. Der von der Vorinstanz so berechnete Lohnersatz von CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 wurde von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten und ist somit zu bestätigen.\n3. Schliesslich wurde dem Berufungsbeklagten aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung von der Vorinstanz eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 zugesprochen. Die Berufungsklägerin hielt in der Berufungsschrift lediglich Folgendes fest: «Dass die Vorinstanz dem Kläger vor diesem Hintergrund noch ein(e) Pönale zusprach, ist selbst bei der Annahme einer nicht gerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht haltbar». Sie setzt sich damit überhaupt nicht mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf diese unsubstantiierte appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Entschädigung und deren Höhe nachvollziehbar begründet (US 6 ff.). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.\n4. Ausgangsgemäss hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin des Berufungsbeklagten hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht. Sie macht einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 195.00 geltend (plus MWST). Beim Zeitaufwand sind 20 Minuten abzuziehen, da die Position «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 wohl versehentlich in der Honorarnote gelandet ist und nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun hat. Somit ergibt dies einen Aufwand von 10.17 Stunden, was noch angemessen ist. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies einen Betrag in der Höhe von CHF 2‘541.70. Bei den geltend gemachten Auslagen sind CHF 171.00 für 171 Kopien verrechnet. Zuerst sind einmal 62 Kopien in Abzug zu bringen, die versehentlich in der Rubrik «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 aufgeführt sind. Die übrig gebliebenen 109 Kopien sind mit einem Ansatz von CHF 0.50 zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11), was CHF 54.50 ergibt. Zusammen mit den Auslagen für Porti von CHF 20.00 ergibt dies CHF 74.50. Auf dem sich so ergebenden Betrag von CHF 2‘616.20 ist noch die Mehrwertsteuer von 8 % geschuldet (CHF 209.30), was eine Entschädigung von CHF 2‘825.50 ergibt.\n5. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (s. Art. 114 lit. c ZPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Die A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘825.50 zu bezahlen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 10‘711.70.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Haussener"}