{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-56_2016-11-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132855&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd6d33d4c179f76619cbf275687b7858"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:23", "Checksum": "8150697590f19bb546ca7f3417a97541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.3.2 Im Schreiben vom 25. Februar 2015 ist als Begründung der Auflösung des Lehrverhältnisses Folgendes festgehalten: «Die Gründe für diese Auflösung liegen primär darin, dass wir eine Fortsetzung der beruflichen Grundbildung wegen der fortgesetzten Absenzen Ihrerseits, die Ihnen bekannt sind und die wir belegen können, im weiteren wegen Ihrer anhaltenden Entfernung vom Arbeitsplatz, dem zu späten Erscheinen am Arbeitsplatz ohne weitere Begründung, Ihrer grundsätzlichen Einstellung zur Arbeit und zur Ausbildung als nicht mehr möglich und sinnvoll erachteten. Die Bedingungen für eine qualifizierte und fundierte Ausbildung waren seit längerem nicht mehr gegeben.» Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Hauptgrund für die fristlose Entlassung die fortgesetzten Absenzen gewesen seien, ist nicht zu beanstanden, hat doch die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben selber primär die fortgesetzten Absenzen als Grund angegeben. Es fällt auf, dass die längeren Abwesenheiten mit einem Arztzeugnis belegt und somit unverschuldet sind (vgl. KB 3-6, 16 und 17; Beklagtenbeilage 37). Trotzdem macht die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diese Abwesenheiten zum Vorwurf. So wurde nicht nur die Kündigung nur ein paar Tage nach einer ärztlich bezeugten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausgesprochen, sondern die Zielvereinbarung vom 10. November 2014 wurde auch unmittelbar nach einer krankheitsbedingten Absenz festgehalten. Zudem wurde in der Zielvereinbarung als erster Punkt festgehalten: «Ab sofort werden keine Absenzen mehr akzeptiert. Auch mit Arztzeugnisse belegte Absenzen stellen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses in Frage» (KB 10). Eine solche Vereinbarung ist nicht zulässig, da eine Absenz wegen Krankheit unverschuldet ist. Auch darf der Richter in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (z.B. wegen Krankheit) als wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses anerkennen (Art. 337 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR, SR 220).\nDer Schluss der Vorinstanz, die fristlose Kündigung des Klägers sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, ist damit nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte hätte mit der viertelstündigen Vorholzeit jeweils spätestens um 07:30 Uhr einstempeln müssen, was ihm nur selten gelungen sei, ändert daran nichts, da es nicht den Hauptgrund für die fristlose Kündigung betrifft. Zudem kann festgestellt werden, dass nach den Zeugenaussagen dem Berufungsbeklagten freigestellt war, wann er die 15 Minuten nachholt (Einvernahme C.___ im Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2015 S. 13, Einvernahme D.___ S. 18 f.). Er musste somit nicht zwingend um 07:30 Uhr einstempeln. Es galten gleitende Arbeitszeiten, er musste nur spätestens um 07:45 Uhr einstempeln (Einvernahme C.___ S. 13). Auch wenn ihm das gemäss den eingereichten Stempelzeiten nicht immer gelungen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund dar für eine fristlose Kündigung nurmehr 5 ½ Monate vor dem Ende des Lehrverhältnisses.\nAuch der Vorwurf des Entfernens vom Arbeitsplatz ohne Abmeldung führt nicht zu einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Es kann offen gelassen werden, ob der dritte Punkt in der Vereinbarung vom 10. November 2015 in seiner Absolutheit überhaupt zulässig ist. Dort wurde Folgendes festgehalten: «Das Entfernen vom Arbeitsplatz während der Arbeitszeit erfolgt nur noch in Absprache mit dem Vorgesetzten». Dies würde sogar den Gang zur Toilette ohne Bewilligung des Vorgesetzten ausschliessen. Es ist beweismässig nicht erstellt, wie oft sich der Berufungsbeklagte ohne Abmeldung vom Arbeitsplatz entfernt hat. Er hat unbestrittenermassen auch ausserhalb der Rauchpausen geraucht, hat dafür aber ausgestempelt. Nach seinen Aussagen war das mit dem Lehrmeister D.___ abgesprochen (Einvernahme Berufungsbeklagter S. 27). C.___, Leiter der Abteilung Mechanik, gab an, dass in den Rauchpausen nicht ausgestempelt werden müsse. Beim Berufungsbeklagten habe D.___ gesagt, er müsse ausstempeln, wenn er rauchen gehe, da er x Mal beim Rauchen ertappt worden sei (Einvernahme C.___ S. 15). D.___ gab an, der Berufungsbeklagte habe sich zusätzliche Rauchpausen bewilligt und dann auch ausgestempelt. Das sei gegenüber den Teilnehmern nicht tragbar. Weil, ihnen versucht man mit Disziplin zu zeigen, was man dürfe und was nicht und die eigenen Stifte würden machen, was sie wollen (Einvernahme D.___ S. 19). Der Berufungsbeklagte ging selber offenbar davon aus, er müsse einfach ausstempeln, wenn er ausserhalb der Rauchpausen rauchen müsse. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Berufungsbeklagte eigentlich nur in den Rauchpausen hätte rauchen dürfen, kann doch festgestellt werden, dass er wenigstens dafür ausstempelte. Einen Grund für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses kann dies aber nicht darstellen.\n2.4 Die Berufungsklägerin bringt schliesslich in der Berufungsschrift zum ersten Mal vor, dass der Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen sei. Sie will damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses nach Art. 346 lit. b OR konstruieren. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen sei, ist eine neue Tatsachenbehauptung, die ein unzulässiges Novum darstellt. Ausserdem wurde dies im Schreiben vom 25. Februar 2015 nicht als Kündigungsgrund aufgeführt und kann somit nicht als Grund für die fristlose Entlassung gelten."}