{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-56_2016-11-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132855&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd6d33d4c179f76619cbf275687b7858"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:23", "Checksum": "8150697590f19bb546ca7f3417a97541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n1.2 Vor der Vorinstanz forderte der Kläger CHF 5‘945.10 als Lohnersatz und CHF 4‘766.60 als Entschädigung, somit mehr als CHF 10‘000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig. Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.\n2.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3, Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2016, ZKBER.2016.6).\n2.2 Die Vorinstanz hat die fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen und dies mit folgender Begründung:\n«Der Hauptgrund für die fristlose Entlassung des Klägers waren gemäss Schreiben vom 25. Februar 2015 (KB 11) dessen fortgesetzte Absenzen. Konkreter Auslöser dürften die mit Arztzeugnissen (KB 16 und 17) belegten, krankheitsbedingten Abwesenheiten vom 26. bis 30. Januar 2015 und vom 10. bis 13. Februar 2015 gewesen sein, welche für die Beklagte quasi «das Fass zum Überlaufen gebracht» haben. Der Kläger hat sich in den Augen der Beklagten nicht an die Vorgabe von Ziffer 1 der Vereinbarung vom 10. November 2014 gehalten, weshalb sie die angedrohten Konsequenzen zog und das Lehrverhältnis fristlos kündigte (vgl. Verhandlungsprotokoll; Befragung C.___, Seite 12, Frage 20; Befragung D.___, Seite 18, Frage 26; Befragung E.___, Seite 33, Frage 11). Es liegt also keine Kündigung des Lehrverhältnisses wegen eines in Art. 346 Abs. 2 OR genannten wichtigen Grundes vor, weshalb zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 337 OR vorliegt.\nLaut Gesetz darf der Richter die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung in keinem Fall als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 c Abs. 3 OR; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, 2012, Seite 1132, Art. 337 N23). Bei einer mit Arztzeugnis belegten Abwesenheit liegt aber eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung vor. Diese Absenz kann somit kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein.\nDie fristlose Kündigung des Klägers war daher nicht gerechtfertigt und er hat Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR).»\n2.3.1 Die Berufungsklägerin macht unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung geltend. Im Schreiben vom 25. Februar 2015 sei ausdrücklich festgehalten, dass das Lehrverhältnis fristlos aufgelöst worden sei, weil der Kläger überdurchschnittlich hohe Absenzen ausgewiesen und sich regelmässig unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt habe sowie regelmässig ohne nähere Begründung zu spät am Arbeitsplatz erschienen sei. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz hätten diese drei Gründe zusammen zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnis geführt."}