{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-56_2016-11-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132855&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd6d33d4c179f76619cbf275687b7858"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:23", "Checksum": "8150697590f19bb546ca7f3417a97541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBER.2016.56\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n|\nUrteil vom 11. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichterin Jeger\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiber Haussener\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Corinne Saner,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Beklagte A.___ hat am 16. Dezember 2011 mit dem Kläger B.___ einen Lehrvertrag (Klagebeilage [KB] 2) abgeschlossen. Die Berufsbezeichnung lautete Produktionsmechaniker EFZ mit Fachrichtung mechanische Fertigung. Vorgesehen war eine Bildungsdauer vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015, also drei Jahre. Der monatliche Bruttolohn betrug im ersten Lehrjahr CHF 650.00, im zweiten Lehrjahr CHF 850.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1‘100.00, jeweils zuzüglich 13. Monatslohn. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 42 Stunden festgesetzt, welche an fünf Tagen zu erbringen war. Der Ferienanspruch in allen drei Lehrjahren belief sich auf fünf Wochen.\nAm 19. Februar 2015 wurde der Lehrvertrag durch den Lehrbetrieb mündlich fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 (KB 11) wurde die fristlose Kündigung bestätigt und begründet.\n2. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhob der Kläger am 8. Oktober 2015 Klage gegen die Beklagte. Am 9. März 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:\n1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 als Lohnersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR zu bezahlen.\n2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 zu bezahlen.\n3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 8‘268.60 (Honorar CHF 7‘341.60, Auslagen CHF 314.50, MWSt CHF 484.80) zu bezahlen.\n4. Die Gerichtskosten werden vom Staat getragen.\n3. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 14. Juli 2016 Berufung bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgendes Rechtsbegehren: In Aufhebung des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n4. Der Kläger und Berufungsbeklagte stellte am 14. September 2016 folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n5. In der Berufungsschrift werden keine neuen Beweisanträge geltend gemacht, die eine Durchführung einer Berufungsverhandlung erforderlich machen würden. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.\nAuf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}