Da die Berufung von vornherein aussichtslos war, muss auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO). Die von ihm der Ehefrau zu leistende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘020.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Auf das von der Ehefrau bloss eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss somit nicht mehr eingegangen werden. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. 4. A.___ hat B.___