Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nach dem Gesagten grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung trifft für die von der Ehefrau eingegangene Schuld bei der Bank Z. AG zu: