Persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).