Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Ehefrau die monatliche Ratenzahlung an die Bank Z. AG von CHF 1‘113.00 zu berücksichtigen. Der Berufungskläger erachtet es als unverständlich, dass die Schuldentilgung bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt wird, nicht aber bei ihm. Es sei Fakt, dass er einen Privatkredit in der Höhe von CHF 25‘000.00 bei der Bank Y. AG aufgenommen habe. Ob der Kredit nun für den Kauf eines Autos oder für sonstige Auslagen aufgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass der Kredit von ihm abbezahlt werden müsse und sein monatliches Budget folglich dadurch nicht unerheblich belastet werde.