Wenn eine Prozesspartei ihre Lebensumstände trotz mehrfacher Aufforderung nicht genügend darlegt, hat sie zu gewärtigen, dass das Gericht diese ermessensweise berücksichtigt. In diesem Sinne sind der vom Vorderrichter zugestandene Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF 500.00 durchaus im Rahmen. Dass der Ehemann nur für eine kurze Übergangszeit bei seiner Mutter wohnen wollte, bringt er im Berufungsverfahren erstmals vor. Er zeigt nicht auf, weshalb er dazu nicht bereits bei der Vorinstanz in der Lage gewesen wäre. Diese neue Behauptung kann deshalb nicht berücksichtigt werden.