Er wohne nun nicht mehr bei seiner Mutter, müsse für seinen gesamten Unterhalt aufkommen und habe Mietkosten von CHF 900.00 pro Monat. Der Amtsgerichtsstatthalter hielt fest, der Ehemann habe, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden sei, einzig verschiedene Lohnabrechnungen und den Mietvertrag der ehelichen Wohnung, aus der er ausgezogen sei, eingereicht. Sein Existenzminimum müsse daher weitgehend mit gerichtsüblichen Ermessensentscheiden festgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wenn eine Prozesspartei ihre Lebensumstände trotz mehrfacher Aufforderung nicht genügend darlegt, hat sie zu gewärtigen, dass das Gericht diese ermessensweise berücksichtigt.