Der Berufungskläger bringt vor, er habe während des Verfahrens in der Tat für eine kurze Überbrückungszeit bei seiner Mutter gelebt. Es sei aber absolut unverständlich, weshalb ihm die Vorinstanz angesichts dieses Umstands bloss einen Grundbetrag von CHF 850.00 zugestanden habe. Er habe aufgrund der Tatsache, dass er lediglich bis zur Anmiete einer eigenen Wohnung bei seiner Mutter gelebt habe, Anspruch auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 1‘200.00. Er wohne nun nicht mehr bei seiner Mutter, müsse für seinen gesamten Unterhalt aufkommen und habe Mietkosten von CHF 900.00 pro Monat.