317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625). 3.1 Der Vorderrichter erwog, der Ehemann lebe bei seiner Mutter, also in Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person. Als Grundbetrag sei deshalb die Hälfte des für ein Ehepaar geltenden Grundbetrags, das heisst der Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Für die Beteiligung an den Wohnkosten der Mutter werde ermessensweise ein Betrag von CHF 500.00 eingesetzt. Der Berufungskläger bringt vor, er habe während des Verfahrens in der Tat für eine kurze Überbrückungszeit bei seiner Mutter gelebt.