II. 1. Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er zu 60 % der Ehefrau mit dem Kind und zu 40 % dem Ehemann zu. Beiden Ehegatten rechnete er Einkünfte von je CHF 4‘000.00 an. Beim Bedarf der Ehefrau mit dem Kind ging er von einem Betrag von CHF 5‘150.00 und beim Ehemann von CHF 1‘813.00 aus. Der Berufungskläger beanstandet die Ermittlung seines Bedarfs. Er beziffert diesen auf insgesamt CHF 3‘637.55. 2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten.