I. 1. Die Parteien führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, der Ehefrau für das der Ehe entsprossene Kind mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 680.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘090.00 zu bezahlen (Ziffer 6). 2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil.