{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-55_2016-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "466df1aed41c7345b8f1b4615fa1f7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:12", "Checksum": "07291f15ece099d72cf7657f2cb3a746", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n4. Die Berufung des Ehemannes ist in jeder Hinsicht unbegründet und muss abgewiesen werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 gehen dem Ergebnis entsprechend zu seinen Lasten. Da die Berufung von vornherein aussichtslos war, muss auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO). Die von ihm der Ehefrau zu leistende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘020.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Auf das von der Ehefrau bloss eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss somit nicht mehr eingegangen werden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.\n4. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘020.70 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}