{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-55_2016-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "466df1aed41c7345b8f1b4615fa1f7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:12", "Checksum": "07291f15ece099d72cf7657f2cb3a746", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\nDer Amtsgerichtsstatthalter hielt fest, der Ehemann habe, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden sei, einzig verschiedene Lohnabrechnungen und den Mietvertrag der ehelichen Wohnung, aus der er ausgezogen sei, eingereicht. Sein Existenzminimum müsse daher weitgehend mit gerichtsüblichen Ermessensentscheiden festgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wenn eine Prozesspartei ihre Lebensumstände trotz mehrfacher Aufforderung nicht genügend darlegt, hat sie zu gewärtigen, dass das Gericht diese ermessensweise berücksichtigt. In diesem Sinne sind der vom Vorderrichter zugestandene Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF 500.00 durchaus im Rahmen. Dass der Ehemann nur für eine kurze Übergangszeit bei seiner Mutter wohnen wollte, bringt er im Berufungsverfahren erstmals vor. Er zeigt nicht auf, weshalb er dazu nicht bereits bei der Vorinstanz in der Lage gewesen wäre. Diese neue Behauptung kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Soweit er mit einem neu eingereichten Mietvertrag höhere Wohnkosten belegen will, ist er in das Abänderungsverfahren zu verweisen, zumal der eingereichte Untermietvertrag vom 20. Juni 2016 erst nach dem angefochtenen Urteil vom 13. Juni 2016 unterzeichnet wurde. Die Rüge, der Vorderrichter sei von zu geringen Wohnkosten und einem zu niedrigen Grundbetrag ausgegangen, ist unbegründet.\n3.2 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog weiter, nach den Aussagen des Ehemannes sei der auf seinen Namen lautende Kredit der Bank Y. AG über CHF 25‘000.00 für den Kauf eines Autos verwendet worden. Der auf den Namen der Ehefrau lautende Kredit der Bank Z. AG über rund CHF 40‘000.00 sei einerseits zur Ablösung eines bestehenden Kredits der Ehefrau und anderseits für den Lebensunterhalt aufgenommen worden. Im Gegensatz zum Kredit des Ehemannes habe dieser somit zumindest teilweise den Interessen der gesamten Familie gedient. Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Ehefrau die monatliche Ratenzahlung an die Bank Z. AG von CHF 1‘113.00 zu berücksichtigen. Der Berufungskläger erachtet es als unverständlich, dass die Schuldentilgung bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt wird, nicht aber bei ihm. Es sei Fakt, dass er einen Privatkredit in der Höhe von CHF 25‘000.00 bei der Bank Y. AG aufgenommen habe. Ob der Kredit nun für den Kauf eines Autos oder für sonstige Auslagen aufgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass der Kredit von ihm abbezahlt werden müsse und sein monatliches Budget folglich dadurch nicht unerheblich belastet werde. Hinzu komme, dass ein mit Hilfe des Kredits gekauftes Auto ohnehin der ganze Familie diente und nicht lediglich zu Vergnügungsfahrten für ihn. Die Vorinstanz habe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorgenommen.\nPersönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).\nZum Bedarf hinzuzurechnen sind nach dem Gesagten grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung trifft für die von der Ehefrau eingegangene Schuld bei der Bank Z. AG zu: Der Ehemann selber bemerkte anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter, bei diesem Kredit sei es darum gegangen, «einen bestehenden Kredit der Ehefrau abzulösen und anderseits für den Lebensunterhalt» (Protokoll der Parteibefragung, S. 2, AS 25). Die Berücksichtigung der entsprechenden Ratenzahlungen im Bedarf der Ehefrau entspricht damit der dargelegten Praxis. Im Gegensatz dazu bemerkte der Ehemann, der auf ihn lautende Kredit der Bank Y. AG sei für ein Auto verwendet worden. Dass dieses der ganzen Familie gedient haben soll, ist eine blosse Behauptung des Berufungsklägers, die er zudem im obergerichtlichen Verfahren erstmals vorbringt. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Ratenzahlungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Bedarfsrechnung ist daher nicht zu beanstanden.\n3.3 Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass in seiner Bedarfsrechnung die Steuerschulden unberücksichtigt blieben. Er bezahle nämlich für die Steuerperiode 2014 monatliche Raten von CHF 341.65 für die ganze Familie. Die Berufungsbeklagte beteilige sich dabei nicht an den Steuerschulden. Da die Voraussetzungen für den Erlass der Steuerschuld nicht gegeben seien, müsse diese Steuerlast trotz den finanziell knappen Verhältnissen berücksichtigt werden.\nDie vorinstanzliche Bedarfsrechnung ist auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren. Wie dargelegt, können Schulden bloss dann berücksichtigt werden, wenn sie regelmässig abbezahlt werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. In der Parteibefragung beim Vorderrichter meinte der Ehemann auf die Frage, ob er die vereinbarten Raten bezahlt habe: «Nein, noch nicht» (Protokoll der Parteibefragung, S. 2, AS 25)."}