{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-55_2016-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "466df1aed41c7345b8f1b4615fa1f7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:12", "Checksum": "07291f15ece099d72cf7657f2cb3a746", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\nII.\n1. Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er zu 60 % der Ehefrau mit dem Kind und zu 40 % dem Ehemann zu. Beiden Ehegatten rechnete er Einkünfte von je CHF 4‘000.00 an. Beim Bedarf der Ehefrau mit dem Kind ging er von einem Betrag von CHF 5‘150.00 und beim Ehemann von CHF 1‘813.00 aus. Der Berufungskläger beanstandet die Ermittlung seines Bedarfs. Er beziffert diesen auf insgesamt CHF 3‘637.55.\n2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\nGemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).\n3.1 Der Vorderrichter erwog, der Ehemann lebe bei seiner Mutter, also in Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person. Als Grundbetrag sei deshalb die Hälfte des für ein Ehepaar geltenden Grundbetrags, das heisst der Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Für die Beteiligung an den Wohnkosten der Mutter werde ermessensweise ein Betrag von CHF 500.00 eingesetzt. Der Berufungskläger bringt vor, er habe während des Verfahrens in der Tat für eine kurze Überbrückungszeit bei seiner Mutter gelebt. Es sei aber absolut unverständlich, weshalb ihm die Vorinstanz angesichts dieses Umstands bloss einen Grundbetrag von CHF 850.00 zugestanden habe. Er habe aufgrund der Tatsache, dass er lediglich bis zur Anmiete einer eigenen Wohnung bei seiner Mutter gelebt habe, Anspruch auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 1‘200.00. Er wohne nun nicht mehr bei seiner Mutter, müsse für seinen gesamten Unterhalt aufkommen und habe Mietkosten von CHF 900.00 pro Monat."}