{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-55_2016-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "466df1aed41c7345b8f1b4615fa1f7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:12", "Checksum": "07291f15ece099d72cf7657f2cb3a746", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n|\nUrteil vom 23. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Spieler,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Eheschutzmassnahmen\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, der Ehefrau für das der Ehe entsprossene Kind mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 680.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘090.00 zu bezahlen (Ziffer 6).\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, in Aufhebung von Ziffer 5 ihn darauf zu behaften, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 350.00 zu bezahlen. In Aufhebung von Ziffer 6 sei weiter festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}