Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘284.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.