Die Berufungsklägerin hat deshalb keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Berufungsklägerin hat zudem dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Mattarel erscheint angemessen, so dass die Parteientschädigung auf CHF 1‘284.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.