Bei den Krankenkassenprämien ist lediglich der obligatorische Betrag von total CHF 275.00 für sie und ihre Tochter zu berücksichtigen. Die Auslagen für die Tochter (Kanti und Schulweg, Linsen) von CHF 393.50 können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese Auslagen im Grundbetrag für die Tochter inbegriffen sind und der Berufungsbeklagte für den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Betrag inklusive Ausbildungszulage von CHF 1‘350.00 bzw. von CHF 1‘733.00 (ab August 2016) bezahlt. Nach Wegfall des persönlichen Unterhaltsbeitrages, ist auch die Steuerbelastung mit CHF 930.00 zu hoch angesetzt.