4.2 Stellt man auf das effektive Existenzminimum ab, so sind vom Betrag von CHF 5‘666.00 vorweg die nicht zum Existenzminimum gehörenden bzw. nicht belegten Kosten (Effektivitätsgrundsatz) in Abzug zu bringen. Die Nebenkosten für das Wohnen können maximal mit CHF 400.00 berücksichtigt werden, da die Auslagen für die Beleuchtung und den Kochstrom im Grundbetrag inbegriffen sind. Bei den Krankenkassenprämien ist lediglich der obligatorische Betrag von total CHF 275.00 für sie und ihre Tochter zu berücksichtigen.