Im Trennungszeitpunkt sei man von einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 ausgegangen. Mit der Einkommenssteigerung – diese beträgt nach den Feststellungen der Vorderrichterin CHF 2‘939.00 – ist die Berufungsklägerin gemäss der Argumentation der Amtsgerichtspräsidentin in der Lage, den im Trennungszeitpunkt festgesetzten Unterhaltsbeitrag des Ehemannes von CHF 1‘570.00, nunmehr selber zu finanzieren. Dazu sagt die Berufungsklägerin gar nichts. Der nachvollziehbaren Argumentation der Vorderrichterin ist deshalb nichts mehr beizufügen.