Nichtsdestotrotz bleibt festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin mit der Folgerung der Vorderrichterin, die Ehefrau sei infolge der seit der Trennung eingetretenen Einkommenssteigerung in der Lage, den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren, nicht auseinandersetzt. Die Vorderrichterin hat festgestellt, das Totaleinkommen der Ehefrau belaufe sich heute auf mindestens CHF 5‘149.00. Im Trennungszeitpunkt sei man von einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 ausgegangen.