Es ist in der Tat nicht ersichtlich, wie die Vorderrichterin darauf kommt, vor der Trennung habe der Ehemann über ein massgebendes Einkommen von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) verfügt, hat doch der Berufungsbeklagte selber an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 sein Einkommen des Jahres 2013 mit CHF 8‘400.00 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulage) beziffert. Nichtsdestotrotz bleibt festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin mit der Folgerung der Vorderrichterin, die Ehefrau sei infolge der seit der Trennung eingetretenen Einkommenssteigerung in der Lage, den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren, nicht auseinandersetzt.