BGE 138 III 374 E. 4.3). 3.3 Die Kritik der Berufungsklägerin, die vorinstanzliche Berechnung des vor der Trennung gelebten Standards sei willkürlich und nicht nachvollziehbar ist berechtigt. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, wie die Vorderrichterin darauf kommt, vor der Trennung habe der Ehemann über ein massgebendes Einkommen von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) verfügt, hat doch der Berufungsbeklagte selber an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 sein Einkommen des Jahres 2013 mit CHF 8‘400.00 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulage) beziffert.