Es sei damit davon auszugehen, dass die Ehefrau in der Lage sei, den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren. Im Übrigen sei bei der Berechnung des standesgemässen Bedarfs davon auszugehen, dass die Ehegatten nebst dem eigenen Bedarf zwei minderjährige Kinder zu versorgen gehabt hätten. Demnach ergebe sich für die Ehefrau ein Anspruch auf folgenden Anteil am ehelichen Einkommen: CHF 9‘410.00 : 3 (2 Erwachsene, 2 Kinder) = CHF 3‘137.00 je Elternteil, zuzüglich den trennungsbedingten Mehrkosten: Grundbetrag CHF 350.00, Wohnkosten CHF 600.00, zusätzliche Berufsunkosten CHF ca. 225.00 = Gesamtbedarf von CHF 4‘312.00.