Die Berufungsklägerin widerspricht sich nun selber, wenn sie einerseits eine Neufestsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages und anderseits eine Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung verlangt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide Parteien eine Neuberechnung des persönlichen Unterhaltsbeitrages verlangen. 3.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, bei der Trennung habe man auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) abgestellt. Die Mietzinseinnahmen habe man offenbar nicht berücksichtigt.