Entgegen der in der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2013 getroffenen Abmachung, den monatlichen Unterhalt von CHF 4‘220.00 (für die Ehefrau und die beiden Kinder D.___ und C.___) während der Trennungszeit nicht neu zu berechnen, haben beide Parteien mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangt – die Ehefrau hat die Zusprechung eines um CHF 330.00 gegenüber der Trennungsvereinbarung höheren persönlichen Unterhaltsbeitrages beantragt. Die Berufungsklägerin widerspricht sich nun selber, wenn sie einerseits eine Neufestsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages und anderseits eine Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung verlangt.