Bei der Vorinstanz hat der Berufungsbeklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab Klageeinreichung keinen Anspruch mehr auf persönliche Unterhaltsbeiträge habe. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2016 hat die Berufungsklägerin den Antrag gestellt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab Juli 2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘900.00 zu bezahlen.