Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann eine Aufhebung des Unterhalts beantrage, hätten sie doch im Rahmen der Trennung ausdrücklich vereinbart, dass sich die Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens nicht ändern sollen. Dieser ausdrücklichen Vereinbarung sei Rechnung zu tragen, zumindest in dem Sinne, dass beiden Parteien, trotz Steigerung der Einkommen, nach wie vor eine gleichmässige Lebenshaltung möglich sein solle. 2. Bei der Vorinstanz hat der Berufungsbeklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab Klageeinreichung keinen Anspruch mehr auf persönliche Unterhaltsbeiträge habe.