Der durch das Selbständigwerden des Sohnes freiwerdende Überschussanteil von CHF 738.85 sei hälftig auf die Parteien zu verteilen, so dass sich der ungedeckte Betrag (unter Berücksichtigung des höheren Unterhaltsbeitrages für die Tochter) für sie auf CHF 1‘359.40 bzw. solange der Sohn noch bei ihr lebe auf CHF 926.40 belaufe. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann eine Aufhebung des Unterhalts beantrage, hätten sie doch im Rahmen der Trennung ausdrücklich vereinbart, dass sich die Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens nicht ändern sollen.