Gestützt auf diese falsche Feststellung habe die Vorderrichterin den Überschuss durch drei geteilt und betragsmässig nicht nachvollziehbare Mehrkosten dazugerechnet, was ebenfalls falsch sei. Ein korrektes Resultat für die Berechnung des gebührenden Bedarfs oder des ehelichen Standards unter Einschluss der Mehrkosten der Trennung könne immer nur das aktuelle Existenzminimum plus der damalige (Verhältnisse vor der Trennung) Überschuss, ergänzt um eine allfällige Erhöhung des Überschusses durch das Selbständigwerden von Kindern sein. Das vom Berufungsbeklagten gerechnete Gesamteinkommen per 2013 von CHF 11‘110.00 sei grundsätzlich korrekt.