II. 1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs das vor der Trennung massgebliche vorhandene Einkommen falsch festgestellt. Gestützt auf diese falsche Feststellung habe die Vorderrichterin den Überschuss durch drei geteilt und betragsmässig nicht nachvollziehbare Mehrkosten dazugerechnet, was ebenfalls falsch sei.