Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal die Parteien bzw. deren Anwälte ihre Argumente an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 darlegen konnten. Im Weitern gibt die Ehefrau ein als Urkunde 5 bezeichnetes Dokument «Berechnung gebührender Bedarf/Unterhalt/Steuern» zu den Akten. Es ist dazu festzustellen, dass es sich diesbezüglich nicht um ein Beweismittel sondern um eine reine Parteibehauptung handelt. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.