6. […] 2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie stellt den Antrag, Ziffer 5 der Verfügung vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 925.00 zu bezahlen, eventualiter nach richterlichem Ermessen. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung. 3. Die Ehefrau beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Sie begründet dies aber mit keinem Wort. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal die Parteien bzw. deren Anwälte ihre Argumente an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 darlegen konnten.