2. Die unmündige Tochter C.___, geb. 1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt. 3. Die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter wird der direkten Vereinbarung der Parteien überlassen. 4. Der Vater hat an den Unterhalt der Tochter folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen: ab Verfahrenseinleitung bis und mit Juli 2016 Fr. 1‘100.00 und ab August 2016 Fr. 1‘483.00 zuzüglich Ausbildungszulage. 5. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen. 6. […] 2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung.