I. 1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 22. Februar 2016 angehoben hat. Am 23. Juni 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 27. Juni 2016 erliess diese folgende Verfügung: 1. Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.1.2014 getrennt leben. Die eheliche Liegenschaft wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur Benutzung zugewiesen. Sie hat für den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen Unterhalt aufzukommen. 2. Die unmündige Tochter C.___, geb. 1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt.