{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-53_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132552&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "256f52ef1c1d5501d5163064e901b712"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:31", "Checksum": "f10a267c9517709a71b4daa53097ec65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n4.2 Stellt man auf das effektive Existenzminimum ab, so sind vom Betrag von CHF 5‘666.00 vorweg die nicht zum Existenzminimum gehörenden bzw. nicht belegten Kosten (Effektivitätsgrundsatz) in Abzug zu bringen. Die Nebenkosten für das Wohnen können maximal mit CHF 400.00 berücksichtigt werden, da die Auslagen für die Beleuchtung und den Kochstrom im Grundbetrag inbegriffen sind. Bei den Krankenkassenprämien ist lediglich der obligatorische Betrag von total CHF 275.00 für sie und ihre Tochter zu berücksichtigen. Die Auslagen für die Tochter (Kanti und Schulweg, Linsen) von CHF 393.50 können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese Auslagen im Grundbetrag für die Tochter inbegriffen sind und der Berufungsbeklagte für den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Betrag inklusive Ausbildungszulage von CHF 1‘350.00 bzw. von CHF 1‘733.00 (ab August 2016) bezahlt. Nach Wegfall des persönlichen Unterhaltsbeitrages, ist auch die Steuerbelastung mit CHF 930.00 zu hoch angesetzt. Nach entsprechenden Korrekturen an der von der Ehefrau eingereichten Steuerveranlagung 2014 resultiert eine Steuerbelastung von ca. CHF 500.00. Grundsätzlich sind die Steuern beim Existenzminimum nicht mehr zu berücksichtigen. Das massgebende Existenzminimum inklusive Steuern beläuft sich demnach auf rund CHF 4‘700.00. Mit ihren Einnahmen von CHF 6‘949.00 bzw. CHF 7‘332.00 (Einkommen CHF 4‘649.00, Mietzinseinnahmen CHF 500.00, Unterhaltsbeitrag für die Tochter CHF 1‘100.00 bzw. CHF 1‘483.00 ab August 2016, Ausbildungszulage CHF 250.00, Beitrag des mündigen Sohnes CHF 450.00) kann die Berufungsklägerin ihren gebührenden Bedarf von rund CHF 6‘910.00 (Existenzminimum von CHF 4‘700.00 zuzüglich des geltend gemachten Betrages von CHF 2‘207.50 zur Erreichung des gebührenden Bedarfs) decken. Die Berufungsklägerin hat deshalb keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag.\n5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Berufungsklägerin hat zudem dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Mattarel erscheint angemessen, so dass die Parteientschädigung auf CHF 1‘284.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.\n3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘284.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Oberrichterin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Kofmel"}